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Fortbildungsnachweis 2019 - Die nächsten Schritte

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Am 1. September 2019 hat die Österreichische Ärztekammer bundesweit ausgewertet, welche Ärztinnen und Ärzte die Fortbildungsverpflichtung erfüllt/nicht erfüllt haben. Wie geht es nun weiter? Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen.

Wurden alle österreichischen Ärztinnen und Ärzte überprüft?

Nein. Gemäß den rechtlichen Vorgaben sind nur jene Ärztinnen und Ärzte, die bis inklusive 31. August 2016 mit einer Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer eingetragen waren und am 1. September 2019 eingetragen waren, zum Fortbildungsnachweis verpflichtet. Diese Zielgruppe wurde auch zum Stichtag 1. September 2019 überprüft.

Welche Nachweiskriterien wurden ausgewertet?

Verifiziert wurde, welche Ärztinnen und Ärzte zum Stichtag 1. September 2019 über ein gültiges DFP-Diplom oder mindestens 150 DFP-Punkte, davon mindestens 120 medizinische DFP-Punkte und 50 DFP-Punkte aus Veranstaltungen, auf ihrem Online-Fortbildungskonto gebucht und durch Teilnahmebestätigungen nachgewiesen hatten. Für die Auswertung der Fortbildungspunkte wurde der Fortbildungszeitraum 1. September 2016 bis 31. August 2019 herangezogen.

Wie werden die vom Fortbildungsnachweis 2019 betroffenen Ärztinnen und Ärzte informiert, ob sie den Nachweis erfüllen?

Jede Ärztin/jeder Arzt, die/der den Fortbildungsnachweis erfüllen muss, erhält im September/Oktober 2019 ein Schreiben von der Österreichischen Akademie der Ärzte. Je nach Auswertungsergebnis handelt es sich dabei um ein Bestätigungsschreiben oder ein Erinnerungsschreiben.

Ich habe den Fortbildungsnachweis zum Stichtag 1. September 2019 nicht erfüllt. Wie gehe ich nun weiter vor?

Im Erinnerungsschreiben der Österreichischen Akademie der Ärzte wird auch eine "Meldefrist" angeführt. Diese endet am 30. November 2019. Ärztinnen und Ärzte, die den Fortbildungsnachweis nicht erfüllen, können bis dahin die Unterlagen bei der Österreichischen Akademie der Ärzte, vorzugsweise per E-Mail, nachreichen. Der Fortbildungszeitraum ist von 1. September 2016 bis 31. August 2019 vorgegeben.

Die Nichterbringung des Fortbildungsnachweises zieht gemäß dem gesetzlichen Auftrag eine Meldung beim Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer nach sich.

Es liegen Gründe vor, die es mir nicht ermöglichen, den Fortbildungsnachweis zu erbringen. Besteht nach dem 1. September 2019 die Möglichkeit einer Sonderregelung?

Die Rechtsgrundlagen zur verpflichtenden Fortbildung aller Ärztinnen und Ärzte [§ 49 Abs a und Abs 2c ÄrztG sowie § 14a Verordnung über ärztliche Fortbildung] ermöglichen weder vor noch nach dem Stichtag 1. September 2019 einen Ermessensspielraum. Am Stichtag wird die Fortbildungssituation aller vom Fortbildungsnachweis betroffenen Ärztinnen und Ärzte evaluiert. Gründe, welche die Erbringung des Fortbildungsnachweises erschweren, können gegenüber dem unabhängigen Disziplinaranwalt oder der Disziplinarkommission der Österreichischen Ärztekammer glaubhaft gemacht werden.

Werden Berufsunterbrechungen beim Fortbildungsnachweis berücksichtigt?

Berufsunterbrechungen von mehr als sechs Monaten können - bei Vorlage entsprechender Bestätigungen - den Fortbildungszeitraum verlängern. Es besteht die Möglichkeit, die Unterbrechung auf dem Fortbildungskonto abzubilden, um bei Beantragung des DFP-Diploms den erweiterten Fortbildungszeitraum heranzuziehen. Bei Nichtvorliegen des Fortbildungsnachweises zum Stichtag ist automatisch ein Fortbildungszeitraum von 1. September 2016 bis 31. August 2019 vorgegeben, während dessen etwaige Berufsunterbrechungen berücksichtigt werden können.

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